Satzung

Satzung des Fördervereins „Villa Kunterbunt“ e.V.

 

§ 1    Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Villa Kunterbunt“ e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Rodgau-Rollwald.
  3.     Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und wird den Zusatz e.V.    führen.

 

§ 2    Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft liche Zwecke.
  3.  Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Arbeit  der Kindertagesstätte 6  Rollwald, Am Kreuzberg 2, 63110 Rodgau durch Bereitstellung von finanziellen  Mitteln.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet   werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

 

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie  Gebietskörperschaften werden, um die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2.     Der Eintritt in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen zu, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Diese entscheidet endgültig.
  4.   Familienangehörige (beide Elternteile, Kinder) eines Mitgliedes haben die Mög­lichkeit, einen Aufnahmeantrag zur beitragsfreien Mitgliedschaft zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der beitragsfreie Mitgliedsstatus erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft des zahlenden Mitgliedes.
  5.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist durch eine schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.
  7.    Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen steht die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  8. Mitglieder des Vereins, die sich besonders um die Förderung des Fördervereins „Villa Kunterbunt“ e.V. verdient gemacht haben, können durch den Vor­stand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4    Organe des Vereins

  1. Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Organ des Vereins und in allen Angelegenhei­ten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet ist.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss schriftliche mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Zusätzliche Versammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt, oder wenn mindestens 40 % der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Beschlussfassung die Einberufung beantragen. In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Tagen einberu­fen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch soweit sie die Vereinsaufgaben betreffen, bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr beendet haben.
  5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren.
  6. Der vom Vorstand vorgelegte Jahresabschluss ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
  7. Die Mitgliederversammlung ernennt die Kassenprüfer. Diese legen auf der jeweils nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vor. Auf Antrag der Kassenprüfer entscheidet die Versammlung über den vorgelegten Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 6    Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  2. a)      dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne § 26 BGB, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist sowie
  3. b)     dem erweiterten Vorstand im Sinne dieser Satzung, nämlich mindestens einem, höchstens fünf Beisitzern; der erste Beisitzer ist zugleich Kassierer.
  4. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Seine Mitglieder sind im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt. Vertretungsberechtigt sind darüber hinaus die Beisitzer in den ihnen vom Vorstand oder der Mitglieder­versammlung zugewiesenen Geschäftsbereichen. Sind mehrere Beisitzer bestellt, so wird der Verein durch zwei Beisitzer gemeinschaftlich oder durch den ersten Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem Beisitzer vertreten
  5. Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gelten als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit auf sich vereinen. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstandes gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
  6. Die Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist zulässig.
  7. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt; die Einladung erfolgt schriftlich oder in dringenden Fällen mündlich (telefonisch) durch den Vorstandsvor­sitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzen­den.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Sitzung mindestens der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 7    Verwaltung und Beiträge

  1. Die Tätigkeiten im Verein und seinen Organen sind ehrenamtlich.
  2. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
  3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
  4. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins ist der Beitrag innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der mittel nach Maßgabe §2, Absatz 3 und 4 dieser Satzung.

 

Schlussbestimmung

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer für diese Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Sie erfordert eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri­gen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt an den Kindergarten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2, Absatz 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.